Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hattingen | Kündigung
Kündigung: 3-Wochen-Frist
Mit Erhalt der (schriftlichen) Kündigung beginnt die sog. 3-Wochen-Frist zu laufen. Der Gesetzgeber schützt hiermit das Interesse des Arbeitgebers an einer raschen Entscheidung über die Wirksamkeit seiner Kündigung.
Wird die Rechtunswirksamkeit einer Kündigung nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist geltend gemacht, so gilt sie kraft Gesetzes als von Anfang an rechtwirksam. Der Gesetzgeber fingiert (bestimmt) also die Rechtswirksamkeit der Kündigung, unabhängig davon, ob diese tatsächlich wirksam ist oder nicht.
Allgemeiner gesetzlicher Kündigungsschutz
In Deutschland herrscht Kündigungsfreiheit. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu kündigen, ohne dass es eines Kündigungsgrundes bedarf. Allgemeiner Kündigungsschutz besteht lediglich insoweit, als dass nicht wegen bestimmter Motive (z.B. wegen des Geschlechts oder der Herkunft) gekündigt werden darf oder Willkür bzw. Sittenwidrigkeit vorliegt. Allerdings ist der Nachweis eines solch unzulässigen Kündigungsmotives in einem Prozess häufig schwierig.
Kündigungsschutzgesetz
Die Kündigungsfreiheit wird für Betriebe ab einer bestimmten Mitarbeiteranzahl erheblich eingeschränkt, sofern der gekündigte Mitarbeiter länger als 6 Monate in dem Betrieb beschäftigt gewesen ist. Kündigungen sind dann nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt sind. Sie sind sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person (personenbedingte Kündigung) oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung) liegen, oder die durch dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigung), bedingt sind.
Sonderkündigungsschutz
Neben dem Kündigungsschutzgesetz werden bestimmte Arbeitnehmer durch besondere Gesetze geschützt, wie z.B. Schwangere, Mütter oder Schwerbehinderte.
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