Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hattingen | Kündigung

Rechtsanwalt Arbeitsrecht KündigungKündigung:  3-Wochen-Frist

Mit Erhalt der (schriftlichen) Kündigung beginnt die sog. 3-Wochen-Frist zu laufen. Der Gesetzgeber schützt hiermit das Interesse des Arbeitgebers an einer raschen Entscheidung über die Wirksamkeit seiner Kündigung.

Wird die Rechtunswirksamkeit einer Kündigung nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist geltend gemacht, so gilt sie kraft Gesetzes als von Anfang an rechtwirksam. Der Gesetzgeber fingiert (bestimmt) also die Rechtswirksamkeit der Kündigung, unabhängig davon, ob diese tatsächlich wirksam ist oder nicht.

Allgemeiner gesetzlicher Kündigungsschutz

In Deutschland herrscht Kündigungsfreiheit. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu kündigen, ohne dass es eines Kündigungsgrundes bedarf. Allgemeiner Kündigungsschutz besteht  lediglich insoweit, als dass nicht wegen bestimmter Motive (z.B. wegen des Geschlechts oder der Herkunft) gekündigt werden darf oder Willkür bzw. Sittenwidrigkeit vorliegt. Allerdings ist der Nachweis eines solch unzulässigen Kündigungsmotives in einem Prozess häufig schwierig.

Kündigungsschutzgesetz

Die Kündigungsfreiheit wird für Betriebe ab einer bestimmten Mitarbeiteranzahl erheblich eingeschränkt, sofern der gekündigte Mitarbeiter länger als 6 Monate in dem Betrieb beschäftigt gewesen ist.  Kündigungen sind dann nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt sind. Sie sind sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person (personenbedingte Kündigung) oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung) liegen, oder die durch dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigung), bedingt sind.

Sonderkündigungsschutz

Neben dem Kündigungsschutzgesetz werden bestimmte Arbeitnehmer durch besondere Gesetze geschützt, wie z.B. Schwangere, Mütter oder Schwerbehinderte.

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Sollten Sie Hilfe von einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt benötigen, kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Hattingen und vereinbaren einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Raddatz.

Die Kosten einer Erstberatung hat der Gesetzgeber in § 34 RVG geregelt. Für ein erstes Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt betragen die Gebühren höchstens 190,00 €. Weitere Informationen zum Gebührenrecht der Rechtsanwälte erhalten Sie z.B. hier bei der Bundesrechtsanwaltskammer (Für die Richtigkeit der dortigen Inhalte wird keine Gewähr übernommen).
Sollten Sie nicht in der Lage sein die Rechtsanwaltskosten zu tragen, besteht die Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe (für den außergerichtlichen Bereich) zu beantragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren zu beantragen. Die Freeware PKH-fix (Für die Richtigkeit des Tools PKH-fix kann keinerlei Gewähr übernommen werden) ermöglicht es Ihnen (unverbindlich) zu prüfen, in wie weit Sie berechtigt sind Verfahrenskostenhilfe bewilligt zu bekommen. Das Formular für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe können Sie auf den Servern der Justiz herunterladen (PKH-Formular).